Norm
ABGB §1162cRechtssatz
Wenn sich die Entlassung als ungerechtfertigt erweist, muß der Arbeitnehmer, um die Annahme eines Mitverschuldens zu rechtfertigen, ein schuldhaftes Verhalten eingenommen haben, das im Zusammenwirken mit einem ebenfalls schuldhaften Verhalten des Arbeitgebers, das aber nicht bloß in der Abgabe der Entlassungserklärung bestehen darf, für die Entlassung ursächlich war. Dieses schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers darf seinerseits nicht bloß in einem die Voraussetzungen eines Entlassungstatbestandes nicht oder nicht ganz erfüllenden Verhalten bestehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Kulpakompensation, Ausgleich, Ersatz, Schadenersatz, Ursache, Beendigung, Kausalität, Verschulden, beiderseitigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028239Dokumentnummer
JJR_19830222_OGH0002_0040OB00017_8300000_001