RS OGH 1983/2/22 4Ob510/83, 8Ob547/88, 8Ob27/01f, 8Ob3/02b, 8Ob244/02v, 7Ob49/04p, 9Ob138/04s, 1Ob43

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Veröffentlicht am 22.02.1983
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Norm

ABGB §812 A

Rechtssatz

Die Zulassung einer Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben beruht auf dem Gedanken, dass der Nachlass in erster Linie den Nachlassgläubigern haftet und dass sie sich gegen die Verschlechterung der ihnen in Aussicht stehenden Befriedigungsmöglichkeiten durch den Erbfall schützen müssen. Die Absonderungsgläubiger werden dadurch von der mit der Einantwortung und der damit eintretenden Verschmelzung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben verbundenen Gefahr befreit, den Nachlass als ihren Haftungsfonds mit Gläubigern des Erben teilen zu müssen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 510/83
    Entscheidungstext OGH 22.02.1983 4 Ob 510/83
    Veröff: SZ 56/28 = JBl 1983,483
  • 8 Ob 547/88
    Entscheidungstext OGH 21.04.1988 8 Ob 547/88
    Veröff: JBl 1989,173
  • 8 Ob 27/01f
    Entscheidungstext OGH 12.04.2001 8 Ob 27/01f
    Auch; Beisatz: Mit dem Erlöschen der Voraussetzungen für die Absonderung, insbesondere der Befriedigung dieser Absonderungsgläubiger ist die Nachlassabsonderung wieder aufzuheben. (T1)
  • 8 Ob 3/02b
    Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 Ob 3/02b
    Auch; Beisatz: Der Zweck der Nachlassabsonderung im Sinn des § 812 ABGB und der Bestellung eines Separationskurators liegt darin, Nachlassgläubiger vor der Gefahr einer Verhinderung der Befriedigung ihrer Forderung durch eine Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben, insbesondere der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Erben zu schützen. (T2); Beis wie T1
  • 8 Ob 244/02v
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 8 Ob 244/02v
    Auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 49/04p
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 7 Ob 49/04p
    Auch
  • 9 Ob 138/04s
    Entscheidungstext OGH 03.08.2005 9 Ob 138/04s
    Auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 43/09v
    Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 43/09v
    Auch; Beisatz: Durch die Nachlassseparation: sollen sämtliche Gefahren, die sich aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt der Erben ergeben, insbesondere die Vermengung der Nachlassaktiva mit dem Vermögen des Erben, verhindert werden. (T3)
  • 6 Ob 197/12g
    Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 197/12g
    Vgl auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0013061

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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