Norm
ABGB §812 ARechtssatz
Die Zulassung einer Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben beruht auf dem Gedanken, dass der Nachlass in erster Linie den Nachlassgläubigern haftet und dass sie sich gegen die Verschlechterung der ihnen in Aussicht stehenden Befriedigungsmöglichkeiten durch den Erbfall schützen müssen. Die Absonderungsgläubiger werden dadurch von der mit der Einantwortung und der damit eintretenden Verschmelzung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben verbundenen Gefahr befreit, den Nachlass als ihren Haftungsfonds mit Gläubigern des Erben teilen zu müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0013061Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2013