RS OGH 1983/2/22 4Ob510/83, 1Ob586/92, 5Ob339/98h, 7Ob164/01w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1983
beobachten
merken

Norm

ABGB §812 J

Rechtssatz

Wenn zwischen den Beteiligten keine Vereinbarung über eine andere Form der Sicherstellung zustande kam, kommt nur Erfüllung dieser Verbindlichkeit zur Sicherstellung durch ein Handpfand. (Erlag einer ausreichenden Geldsumme) oder durch eine Hypothek oder in dem Falle, daß der Sicherstellungpflichtige dazu außerstande ist, Stellung eines tauglichen Bürgen (Bankgarantie) in Frage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0013106

Dokumentnummer

JJR_19830222_OGH0002_0040OB00510_8300000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten