Norm
ABGB §812 JRechtssatz
Wenn zwischen den Beteiligten keine Vereinbarung über eine andere Form der Sicherstellung zustande kam, kommt nur Erfüllung dieser Verbindlichkeit zur Sicherstellung durch ein Handpfand. (Erlag einer ausreichenden Geldsumme) oder durch eine Hypothek oder in dem Falle, daß der Sicherstellungpflichtige dazu außerstande ist, Stellung eines tauglichen Bürgen (Bankgarantie) in Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0013106Dokumentnummer
JJR_19830222_OGH0002_0040OB00510_8300000_006