RS OGH 1983/2/22 3Ob157/83, 3Ob93/84, 3Ob106/84, 3Ob127/84, 2Ob672/84, 3Ob134/84, 6Ob504/85, 3Ob16/8

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Veröffentlicht am 22.02.1983
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Norm

EO §65
EO §78
EO §83 Abs3
EO §239 Abs3
ZPO §500
ZPO §528 Abs1
ZPO §528 Abs1

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 528 ZPO ist eine "allgemeine" Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses und gilt daher gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren. Auch wenn man aus § 65 EO ableiten könnte, dass die Frage, ob wider die im Exekutionsverfahren ergehenden gerichtlichen Beschlüsse das Rechtsmittel des Rekurses zulässig ist oder nicht, nur in der EO selbst und nicht gemäß § 78 EO, § 514 f ZPO auch in der ZPO geregelt sein kann, kommt man zum Ergebnis der Geltung des § 528 ZPO; denn durch die Bestimmungen der §§ 83 Abs 3, 239 Abs 3 EO ist klargestellt, dass die EO selbst von der Geltung des § 528 ZPO auch ohne Heranziehung des § 78 EO ausgeht.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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