Norm
ABGB §1168aRechtssatz
Bei der Anwendung neuer Methoden und bei der Verwendung neuer Werkstoffe hat das damit verbundene Risiko des Fehlschlagens der Unternehmer zu tragen, es sei denn, der Besteller hätte eingewilligt; diese Einwilligung entlastet den Unternehmer nicht, wenn der Besteller zuvor nicht erschöpfend über diese Risken aufgeklärt worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0022143Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009