Norm
ZPO §528 Abs1 F4Rechtssatz
Die Bestimmung des § 528 Abs 1 ZPO gilt nicht nur für Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, mit dem dieses über ein Rechtsmittel an die zweite Instanz meritorisch abspricht, sondern für jede Art von Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, also auch für die Zurückweisung eines an die dritte Instanz gerichteten Rechtsmittels durch das Gericht zweiter Instanz (siehe ständige Rechtsprechung zur Rechtslage vor der ZVN 1983: SZ 20/95, EvBl 1963/430, EvBl 1978/147, JBl 1979,96).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0044269Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.06.2022