Norm
ABGB §812 ARechtssatz
Die in § 812 ABGB erwähnte Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben ist nur als Beispiel einer Gefährdung der Erbschaftsgläubiger anzusehen. Daher wird die Vermögensabsonderung auch in Fällen bewilligt, in denen infolge Vermögenslosigkeit des Erben eine Vermengung zweier Vermögensmassen schon begrifflich ausgeschlossen ist (so schon SZ 8/5; 8 Ob 159/72; EvBl 1976/137) wenn nur die Gefährdung der Erbschaftsgläubiger in einer anderen Richtung zu besorgen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0013049Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2014