RS OGH 1983/2/23 11Os18/83

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Veröffentlicht am 23.02.1983
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Norm

StGB §27 Abs1
StGB §44 Abs2
StPO §398

Rechtssatz

Wird in einem die Voraussetzungen des § 27 Abs 1 StGB erfüllenden Urteil eine bedingte Nachsicht des Amtsverlusts nicht ausgesprochen, dann ist mit Urteilsrechtskraft das Dienstverhältnis des verurteilten Beamten aufgelöst. Eine nachträgliche beschlußmäßig bedingte Nachsicht dieser Rechtsfolge ist unzulässig und zudem wirkungslos.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0090525

Dokumentnummer

JJR_19830223_OGH0002_0110OS00018_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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