TE Vwgh Erkenntnis 2003/7/25 2002/02/0132

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Veröffentlicht am 25.07.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des JN in Wien, vertreten durch Dr. Erich Gerold, Rechtsanwalt in Wien I, Rathausstraße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. April 2002, Zl. UVS-03/V/15/2219/2002/3, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Angelegenheit Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. April 2002 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Berufungsfrist gegen ein Straferkenntnis (vom 2. Oktober 2001) in Angelegenheit Übertretung des Führerscheingesetzes nicht stattgegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer begründete den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag damit, er habe von der Hinterlegung des Straferkenntnisses am 14. Oktober 2001 "erfahren" und dieses Poststück am 15. Oktober 2001 (beim Postamt) abgeholt. Sogleich nach Erhalt dieses Schriftstückes habe er das Ende der Frist für die Einbringung der Berufung in seinen Terminkalender eingetragen. Versehentlich bzw. irrtümlich habe der Beschwerdeführer dabei, wie sich erst jetzt herausgestellt habe, die Eintragung in eine weiter rechts gelegene Spalte vorgenommen und das Ende der Frist nicht für den 29., sondern für den 31. Oktober 2001 eingetragen. Demgemäss habe er am 31. Oktober 2001 mittels Telefax die Berufung gegen das Straferkenntnis im Glauben, diese rechtzeitig erhoben zu haben, eingebracht.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde dem Wiedereinsetzungsantrag zu Recht keine Folge gegeben:

Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich im Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/09/0218, die Rechtsansicht vertreten, ein Irrtum bei der Eintragung des Fristendes (im Kalender) könne nicht mit einem minderen Grad des Versehens (nach § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG) erklärt werden, weil die Vormerkung behördlicher Fristen, insbesondere von Rechtsmittelfristen, ein Mindestmaß an Aufmerksamkeit von jedem Betroffenen voraussetze, dessen Außerachtlassung - lägen nicht besondere Umstände vor - bereits ein erhebliches Maß des Verschuldens voraussetze. Auch das zitierte hg. Erkenntnis vom 17. November 1994 - dies sei zur Klarstellung gesagt - betraf keine rechtskundige Person, wobei auch im vorliegenden Beschwerdefall keine "besonderen Umstände" im Sinne dieses Erkenntnisses vorgebracht wurden.

Am Rande sei vermerkt, dass die Sorglosigkeit des Beschwerdeführers im Umgang mit Fristen auch daraus erhellt, dass er in seiner Berufung zunächst angab, die in Rede stehende Hinterlegungsanzeige (betreffend das Straferkenntnis) am

17. Oktober 2001 erhalten und das Poststück an diesem Tag von der Post abgeholt zu haben; erst nach Vorhalt der belangten Behörde (mit Schreiben vom 28. November 2001), das Straferkenntnis sei am 15. Oktober 2001 persönlich behoben worden, ging auch der Beschwerdeführer nicht mehr vom Zustelltag "17. Oktober 2001" aus.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 25. Juli 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020132.X00

Im RIS seit

15.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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