Norm
ARHG §11Rechtssatz
Gegenstand der Auslieferungsbewilligung ist ein konkretes (historisches) nach Zeit, Ort und Objekt individualisiertes Tatgeschehen, nicht aber dessen rechtliche Beurteilung. Der ersuchte Staat ist an die der Auslieferung zugrundegelegte rechtliche Beurteilung der Sachverhalts grundsätzlich nicht gebunden, sofern nur die Auslieferung an sich auch nach den letztlich als erfüllt abgesehenen Tatbestandsmerkmalen zulässig ist (Art 14 Abs 3 Eur Auslieferungsabk; §§ 23 Abs 1 Z 2 und 70 Abs 2 ARHG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0073363Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.05.2017