Norm
ABGB §1056Rechtssatz
Es entspricht herrschender Auffassung, dass die Festlegung der Gegenleistung für eine Leistung nicht nur beim Kauf, sondern bei jedem Rechtsgeschäft im Sinne des § 1056 ABGB nicht nur einer dritten bestimmten Person, sondern auch einer der beiden Parteien übertragen werden kann. Eine solche Preisbestimmung durch eine Partei unterliegt jedoch richterlicher Kontrolle insofern, als eine Partei an eine grob unbillige Preisfestsetzung der anderen Vertragspartei nicht gebunden ist. (Hier: Leistungsbestimmungsrecht eines Kreditinstitutes hinsichtlich der Höhe der Verzugszinsen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020079Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.08.2017