RS OGH 1983/2/23 3Ob690/82, 1Ob568/87, 1Ob544/88, 1Ob30/91, 9ObA1026/92, 5Ob348/97f, 8Ob232/99x, 10O

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Veröffentlicht am 23.02.1983
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Norm

ABGB §1056

Rechtssatz

Es entspricht herrschender Auffassung, dass die Festlegung der Gegenleistung für eine Leistung nicht nur beim Kauf, sondern bei jedem Rechtsgeschäft im Sinne des § 1056 ABGB nicht nur einer dritten bestimmten Person, sondern auch einer der beiden Parteien übertragen werden kann. Eine solche Preisbestimmung durch eine Partei unterliegt jedoch richterlicher Kontrolle insofern, als eine Partei an eine grob unbillige Preisfestsetzung der anderen Vertragspartei nicht gebunden ist. (Hier: Leistungsbestimmungsrecht eines Kreditinstitutes hinsichtlich der Höhe der Verzugszinsen).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 690/82
    Entscheidungstext OGH 23.02.1983 3 Ob 690/82
    Veröff: SZ 56/32
  • 1 Ob 568/87
    Entscheidungstext OGH 10.06.1987 1 Ob 568/87
    Auch; Veröff: RdW 1987,325 = ÖBA 1987,834
  • 1 Ob 544/88
    Entscheidungstext OGH 18.05.1988 1 Ob 544/88
    nur: Es entspricht herrschender Auffassung, dass die Festlegung der Gegenleistung für eine Leistung nicht nur beim Kauf, sondern bei jedem Rechtsgeschäft im Sinne des § 1056 ABGB nicht nur einer dritten bestimmten Person, sondern auch einer der beiden Parteien übertragen werden kann. Eine solche Preisbestimmung durch eine Partei unterliegt jedoch richterlicher Kontrolle insofern, als eine Partei an eine grob unbillige Preisfestsetzung der anderen Vertragspartei nicht gebunden ist. (T1)
  • 1 Ob 30/91
    Entscheidungstext OGH 10.07.1991 1 Ob 30/91
    nur T1; Veröff: SZ 64/92 = JBl 1992,35
  • 9 ObA 1026/92
    Entscheidungstext OGH 30.09.1992 9 ObA 1026/92
    Vgl auch
  • 5 Ob 348/97f
    Entscheidungstext OGH 10.02.1998 5 Ob 348/97f
    nur T1
  • 8 Ob 232/99x
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 8 Ob 232/99x
    Vgl; Beisatz: Nach herrschender Auffassung kann ungeachtet fehlender gesetzlicher Bestimmung die Festlegung der Gegenleistung für eine Leistung nicht nur beim Kauf, sondern bei jeden Rechtsgeschäft im Sinne des § 1056 ABGB einem Dritten übertragen werden. (T2)
  • 10 Ob 125/05p
    Entscheidungstext OGH 13.06.2006 10 Ob 125/05p
    Vgl auch
  • 10 Ob 145/05d
    Entscheidungstext OGH 13.06.2006 10 Ob 145/05d
    Auch; Beisatz: Behält sich der Darlehensgeber vor, bei der Änderung der Geldmarktverhältnisse einen geänderten Zinssatz festzusetzen und diesen damit gemäß der allgemeinen Geldmarktsituation den jeweils für gleichartige Darlehen verlangten üblichen Zinssätzen anzupassen, unterliegen auch diese Anpassungen der Inhaltskontrolle durch die Gerichte dahin, ob der Gestaltungsberechtigte die ihm schon durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen überschritten hat oder das Ergebnis offenbar unbillig ist. (T3)
    Veröff: SZ 2006/87
  • 7 Ob 201/05t
    Entscheidungstext OGH 11.12.2006 7 Ob 201/05t
    Vgl auch; Beisatz: Hier: AGB Klausel, die einem Elektrounternehmen ein einseitiges, willkürliches, nachträgliches (nämlich nach Vertragsabschluss) Preisänderungsrecht gibt, ist nach § 879 Abs 1 ABGB sittenwidrig. (T4)
  • 9 ObA 35/09a
    Entscheidungstext OGH 03.03.2010 9 ObA 35/09a
    Auch
  • 8 Ob 31/12k
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 Ob 31/12k
    Auch; Beis wie T3
    Veröff: SZ 2012/41
  • 4 Ob 134/12b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 134/12b
    Auch; Beisatz: § 1056 ABGB liefert keine Handhabe dafür, einen potentiellen Vertragspartner zur Änderung seines Anbots zu zwingen. (T5)
  • 10 Ob 18/14s
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 Ob 18/14s
    Vgl auch
  • 9 ObA 70/14f
    Entscheidungstext OGH 22.07.2014 9 ObA 70/14f
  • 9 ObA 157/13y
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 157/13y
  • 10 Ob 80/15k
    Entscheidungstext OGH 13.09.2016 10 Ob 80/15k
    Auch
  • 7 Ob 8/17b
    Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 8/17b
    Ähnlich
  • 8 Ob 86/16d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 86/16d
    Auch; Beisatz: Im Unternehmergeschäft ist es als Ausfluss der Privatautonomie im Sinn des § 1056 ABGB zulässig, auch einer Vertragspartei ein Gestaltungsrecht auf eine (auch nachträgliche) Leistungs- bzw Preisbestimmung einzuräumen. (T6)
    Beisatz: § 1056 ABGB enthält nach seinem Wortlaut keine inhaltliche Beschränkung für die Preisfestsetzung. Das Gestaltungsrecht darf aber nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden. Es wird daher unerlaubt, wenn der Berechtigte das ihm eingeräumte Ermessen auf grob unbillige Weise missbraucht. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020079

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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