Norm
ABGB §26Rechtssatz
Auch öffentlich - rechtliche Körperschaften kann eine Haftung für durch ihre Organe begangene Verletzungen vorvertraglicher Pflichten treffen; selbst wenn die Organe nicht Abschlussvollmacht besaßen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0009178Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.11.2021