Norm
StVO §93 Abs1Rechtssatz
Wer seiner Streupflicht überhaupt nicht nachkommt, hat für die Gefahren einzustehen, die sich dadurch ergeben, dass Passanten dorthin auszuweichen versuchen, wo ihrer Meinung nach die Gefahr von Schneeglätte und Eisglätte am geringsten ist (ähnlich schon ZVR 1967/187).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0075594Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.04.2012