Norm
EO §81 Z3Rechtssatz
Der in § 81 Z 4 EO und Art V Abs 2 lit b des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl 1961/200, aufgenommene Vorbehalt des ordre public ist nur dort anzuwenden, wo die Vollstreckung des ausländischen Titels mit der inländischen Rechtsordnung völlig unvereinbar ist und darf keinesfalls dazu führen, eine Überprüfung des ausländischen Titels in tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung von Grund auf durchzuführen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Internationale Abkommen, Mehrseitige AbkommenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0002409Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.04.2022