RS OGH 1983/2/23 Om3/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1983
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Norm

MSchG §33

Rechtssatz

Wer die Verkehrsgeltung bestreitet, muß beweisen (nicht nur bescheinigen), daß sie am Prioritätstag nicht bestanden hat - unter Umständen auch bloß dadurch, daß er sich auf die im Registrierungsverfahren vorgelegten Beweise stützt und lediglich behauptet, sie hätten bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht ausgereicht.

Beisatz: Atemfrei (T1) Veröff: ÖBl 1984,118 (Schmidt, Berger)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OPM0002:1983:RS0105389

Dokumentnummer

JJR_19830223_OPM0002_0000OM00003_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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