Norm
MSchG §33Rechtssatz
Wer die Verkehrsgeltung bestreitet, muß beweisen (nicht nur bescheinigen), daß sie am Prioritätstag nicht bestanden hat - unter Umständen auch bloß dadurch, daß er sich auf die im Registrierungsverfahren vorgelegten Beweise stützt und lediglich behauptet, sie hätten bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht ausgereicht.
Beisatz: Atemfrei (T1) Veröff: ÖBl 1984,118 (Schmidt, Berger)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OPM0002:1983:RS0105389Dokumentnummer
JJR_19830223_OPM0002_0000OM00003_8200000_001