Norm
EO §170 Z5Rechtssatz
Durch die ordnungsgemäße Anmeldung seines Rechts kann der Dritte die Versteigerung zwar nicht verhindern, es bleibt ihm aber die Geltendmachung seiner Ansprüch nach Maßgabe der materiellen Rechtslage gewahrt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0002969Dokumentnummer
JJR_19830223_OGH0002_0010OB00771_8200000_003