Norm
EO §170 Z5Rechtssatz
Unterbleibt eine Anmeldung iSd § 170 Z 5 EO, tritt mit Erteilung des Zuschlages die Präklusionswirkung nach dieser Gesetzesstelle ein. Der Zeitpunkt der Rechtskraft des Zuschlages ist unmaßgeblich. Nur wenn der Zuschlag rechtskräftig aufgehoben oder die Wiederversteigerung rechtkräftig bewilligt wird, entfällt auch die Präklusionswirkung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0002951Dokumentnummer
JJR_19830223_OGH0002_0010OB00771_8200000_002