Norm
EO §35 AgRechtssatz
Vereinbarungen, mit denen einem Schuldner ein Nachlaß gewährt und Zahlungsfristen bewilligt werden, sind streng auszulegen, es kommt daher nur die Auslegung in Frage, daß der betreibende Gläubiger mit dieser Vereinbarung im Sinne des § 36 Abs 1 Z 3 EO für die Zeit der Einhaltung der übernommenen Ratenverpflichtungen auf die Einleitung der Exekution verzichtet hat. (hier: keine Klage nach § 35 EO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0001016Dokumentnummer
JJR_19830223_OGH0002_0030OB00189_8200000_001