TE Vfgh Beschluss 2000/5/31 B862/00

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Veröffentlicht am 31.05.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Verspätungsvorhalt des Unabhängigen Bundesasylsenates als offenbar aussichtslos; Verspätungsvorhalt kein letztinstanzlicher Berufungsbescheid

Spruch

Der in der Beschwerdesache des J E gegen den Verspätungsvorhalt des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.02.00 gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den Verspätungsvorhalt des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. Feber 2000, mit dem dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zur als verspätet eingebracht anzusehenden Berufung eingeräumt wurde.

Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann gemäß Art144 Abs1 letzter Satz und §82 Abs1 VerfGG erst nach Erschöpfung des Instanzenzugs erhoben werden.

Da es sich im vorliegenden Fall lediglich um einen Verspätungsvorhalt des Unabhängigen Bundesasylsenates und nicht um einen letztinstanzlichen Berufungsbescheid handelt, erscheint eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen wäre.

Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B862.2000

Dokumentnummer

JFT_09999469_00B00862_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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