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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Verspätungsvorhalt des Unabhängigen Bundesasylsenates als offenbar aussichtslos; Verspätungsvorhalt kein letztinstanzlicher BerufungsbescheidSpruch
Der in der Beschwerdesache des J E gegen den Verspätungsvorhalt des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.02.00 gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den Verspätungsvorhalt des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. Feber 2000, mit dem dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zur als verspätet eingebracht anzusehenden Berufung eingeräumt wurde.
Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann gemäß Art144 Abs1 letzter Satz und §82 Abs1 VerfGG erst nach Erschöpfung des Instanzenzugs erhoben werden.
Da es sich im vorliegenden Fall lediglich um einen Verspätungsvorhalt des Unabhängigen Bundesasylsenates und nicht um einen letztinstanzlichen Berufungsbescheid handelt, erscheint eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen wäre.
Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B862.2000Dokumentnummer
JFT_09999469_00B00862_00