Norm
ABGB §613Rechtssatz
Trotz Anordnung einer fideikommissarischen Substitution sind Verfügungen des Vorerben über die Substanz dann möglich, wenn dieser Verfügung die Nacherben und der zur Wahrung der Interessen der ungeborenen Nachkommenschaft berufene Kurator, letzterer mit Genehmigung des Gerichtes, zustimmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0007732Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021