Norm
ZPO §406 AaRechtssatz
Ein aus welchem Grund immer im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz gegenstandslos gewordenes Begehren ist abzuweisen. Gegenstandslos ist das Klagebegehren nicht nur bei einer freiwilligen Leistung (Klaglossstellung) durch den Beklagten vor Schluß der Verhandlung erster Instanz, sondern auch bei einer auf exekutivem Weg erfolgten Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung geworden, die den im Klagebegehren begehrten Erfolg bereits hergestellt hat (im gegenständlichen Fall: Räumung einer Liegenschaft).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0041208Dokumentnummer
JJR_19830224_OGH0002_0060OB00569_8300000_001