Norm
StGB §38Rechtssatz
Eine Vorhaft ist auch dann (nochmals) anzurechnen, wenn sie in einem anderen, im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Verfahren bereits auf eine bedingte nachgesehene Freiheitsstrafe angerechnet wurde und damit noch zu keiner Kürzung einer Strafzeit geführt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0091626Dokumentnummer
JJR_19830224_OGH0002_0130OS00006_8300000_001