Norm
StPO §179 Abs1Rechtssatz
Ein Verstoß gegen § 179 Abs 1 StPO gereicht dem Beschuldigten dann nicht zum Nachteil, wenn die gesamte Verwahrungshaft auf die (wenn auch bedingte nachgesehene Freiheitsstrafe) Strafe angerechnet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0097594Dokumentnummer
JJR_19830301_OGH0002_0090OS00015_8300000_001