Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Das gleichzeitige Einschreiten eines öffentlichen Notars als Gerichtskommissär und als Parteienvertreter ist abzulehnen. Der handelnde Notar darf die Beteiligten nicht im unklaren darüber lassen, welche Tätigkeit er im Rahmen des Gerichtskommissariats besorgt und wo seine Tätigkeit als bevollmächtigter Parteienvertreter beginnt. Bringt er diese Trennung nicht klar zum Ausdruck, kann er nicht Anspruch auf Ersatz für seine Leistungen als Parteienbeauftragter geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0038260Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.03.2013