RS OGH 1983/3/1 5Ob729/81, 7Ob722/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1983
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Norm

ABGB §1002
ABGB §1152 I
GKG §1
GKG §3

Rechtssatz

Das gleichzeitige Einschreiten eines öffentlichen Notars als Gerichtskommissär und als Parteienvertreter ist abzulehnen. Der handelnde Notar darf die Beteiligten nicht im unklaren darüber lassen, welche Tätigkeit er im Rahmen des Gerichtskommissariats besorgt und wo seine Tätigkeit als bevollmächtigter Parteienvertreter beginnt. Bringt er diese Trennung nicht klar zum Ausdruck, kann er nicht Anspruch auf Ersatz für seine Leistungen als Parteienbeauftragter geltend machen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 729/81
    Entscheidungstext OGH 01.03.1983 5 Ob 729/81
    Veröff: NZ 1983,108
  • 7 Ob 722/89
    Entscheidungstext OGH 21.12.1989 7 Ob 722/89
    nur: Das gleichzeitige Einschreiten eines öffentlichen Notars als Gerichtskommissär und als Parteienvertreter ist abzulehnen. (T1) Veröff: NZ 1990,307 = RZ 1992/38 S 97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0038260

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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