Norm
StGB §12 BcRechtssatz
Eine Abweichung in der Vorstellung des Tatbeteiligten über den konkreten Ablauf der Tat (hier: widerrechtliche Abhebung eines vinkulierten Sparguthabens nicht durch Täuschung des Bankbeamten sondern durch dessen Bestimmung zu einer Untreuehandlung) ist solange unbeachtlich, als die Differenz zwischen den Lebenskonkreta und dem vorgestellten Verlauf keine andere rechtliche Bewertung zu seinen Gunsten erfordert (vgl auch SSt 45/27).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0090268Dokumentnummer
JJR_19830301_OGH0002_0090OS00169_8200000_001