RS OGH 1983/3/1 5Ob645/82, 3Ob605/90, 1Ob555/95, 7Ob136/02d, 6Ob76/07f, 8Ob45/06k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1983
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Norm

HGB §377 B

Rechtssatz

Verborgene Mängel müssen sofort nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Nach der Entdeckung des Mangels darf der Käufer nicht noch die Ware einer Untersuchung unterziehen und deren Ergebnis abwarten, wenn er den Rechtsverlust nach § 377 Abs 3 HGB vermeiden will. Wenn der Käufer untätig bleibt und abwartet, bis sich der Verdacht eines Mangels mit der Zeit zur Gewissheit verdichtet, ist seine erst dann erstattete Rüge verspätet.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 645/82
    Entscheidungstext OGH 01.03.1983 5 Ob 645/82
  • 3 Ob 605/90
    Entscheidungstext OGH 07.11.1990 3 Ob 605/90
    nur: Verborgene Mängel müssen sofort nach ihrer Entdeckung gerügt werden. (T1) Veröff: SZ 63/197 = JBl 1991,317
  • 1 Ob 555/95
    Entscheidungstext OGH 30.01.1995 1 Ob 555/95
    nur T1; Veröff: SZ 69/17
  • 7 Ob 136/02d
    Entscheidungstext OGH 30.10.2002 7 Ob 136/02d
    Auch; Beisatz: Der Mangel als solcher muss zumindest aus Indizien objektiviert sein. Ein völlig unsubstantiiert an den Käufer herangetragener Verdacht löst noch keine Rügeobliegenheit aus (hier: Rechtzeitigkeit der Mängelrüge nach Kenntnis von der Expertise eines Kunstsachverständigen). (T2); Veröff: SZ 2002/144
  • 8 Ob 45/06k
    Entscheidungstext OGH 15.03.2007 8 Ob 45/06k
    nur: Wenn der Käufer untätig bleibt und abwartet, bis sich der Verdacht eines Mangels mit der Zeit zur Gewissheit verdichtet, ist seine erst dann erstattete Rüge verspätet. (T5); Beisatz: Hier: Von Lehmbauziegel ausgehende „Geruchsbelästigung" ist als Verdacht eines Mangels bereits rügepflichtig. (T6)
  • 6 Ob 76/07f
    Entscheidungstext OGH 19.04.2007 6 Ob 76/07f
    Beis wie T2 nur: Der Mangel als solcher muss zumindest aus Indizien objektiviert sein. Ein völlig unsubstantiiert an den Käufer herangetragener Verdacht löst noch keine Rügeobliegenheit aus. (T3); Beisatz: § 377 Abs 3 UGB idF Handelsrechts-Änderungsgesetz 2005 ist zwar auf den vorliegenden Sachverhalt noch nicht unmittelbar anwendbar; die darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertungen können aber jedenfalls in Zweifelsfällen nicht zu einer restriktiven Auslegung des § 377 HGB führen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0062578

Dokumentnummer

JJR_19830301_OGH0002_0050OB00645_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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