RS OGH 1983/3/1 5Ob736/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1983
beobachten
merken

Norm

ABGB §9
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art44
B-VG Art49

Rechtssatz

Aus dem Umstand, daß die Rechtordnung verschiedener Formen des Rechts, wie Verfassungsgesetze, Gesetze, Verordnungen kennt, ergibt sich ein Stufenbau der Rechtserzeugung (Rang der Rechtsquellen), der zur Folge hat, daß Normen höherer Stufe wohl solcher niedrigerer Rechtsform aufheben können, nicht aber von diesen aufgehoben werden können.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 736/82
    Entscheidungstext OGH 01.03.1983 5 Ob 736/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008916

Dokumentnummer

JJR_19830301_OGH0002_0050OB00736_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten