Norm
ABGB §9Rechtssatz
Aus dem Umstand, daß die Rechtordnung verschiedener Formen des Rechts, wie Verfassungsgesetze, Gesetze, Verordnungen kennt, ergibt sich ein Stufenbau der Rechtserzeugung (Rang der Rechtsquellen), der zur Folge hat, daß Normen höherer Stufe wohl solcher niedrigerer Rechtsform aufheben können, nicht aber von diesen aufgehoben werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008916Dokumentnummer
JJR_19830301_OGH0002_0050OB00736_8200000_001