Norm
FinStrG §13Rechtssatz
Die Verletzung der Offenbarungspflicht (§ 119 Abs 2 BAO) durch die Nichtabgabe von Steuererklärungen zum Zweck der Abgabenverkürzung ist eine (hier: in Verbindung mit der Vorausgegangenen Vorlage mangelhafter Unterlagen) der vorsätzlichen Herbeiführung des Verkürzungserfolgs durch ein positives Tun gleichwertige Unterlassung und als solche bereits Ausführungshandlung zum Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0087154Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016