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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H & Co KG, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. April 2003, Zl. LF1-FO-103/035-2002, betreffend forstpolizeilicher Auftrag, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. April 2003 wurden der beschwerdeführenden Partei gemäß § 172 Abs. 6 lit. a und § 85 Forstgesetz Maßnahmen zur Wiederherstellung einer näher beschriebenen Windschutzanlage aufgetragen.
In der gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird beantragt, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, es stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Umgekehrt wäre es für die beschwerdeführende Partei unverhältnismäßig nachteilig, müsste sie die vorgeschriebenen Maßnahmen setzen und solcherart erhebliche Aufwendungen tätigen, die jedoch im Falle ihres Obsiegens frustriert wären.
Die belangte Behörde sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, ohne jedoch zwingende öffentliche Interessen darzulegen, die eine sofortige Umsetzung des angefochtenen Bescheides erfordern. Vielmehr machte sie geltend, es entstünden bei Nichtwiederherstellung der Windschutzanlage unwiederbringliche Schäden. Der Umstand, dass mit der Ausführung der vorgeschriebenen Maßnahmen Kosten verbunden seien, rechtfertige die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommenen widerrechtlichen Handlungen nicht.
Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Zwingende öffentliche Interessen an einer sofortigen (Wieder-)Herstellung der Windschutzanlage sind nicht ersichtlich und wurden von der belangten Behörde auch nicht dargetan. Dass ein Unterbleiben der Wiederherstellung zu unwiederbringlichen Schäden führt, besagt nicht, dass die erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen keinen Aufschub dulden.
Berücksichtigt man daher im Zuge der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Interessenabwägung die - im Falle eines Erfolges der Beschwerde frustrierten - Aufwendungen der beschwerdeführenden Partei und die - offenbar primär Grundstücke der beschwerdeführenden Partei treffenden - möglichen Schäden als Folge des Fehlens der Windschutzanlage während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, so fällt der die beschwerdeführende Partei
treffende Nachteil unverhältnismäßig ins Gewicht. Dem Aufschiebungsantrag der beschwerdeführenden Partei war daher Folge zu geben.
Wien, am 30. Juli 2003
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Forstwesen Grundverkehr Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003100037.A00Im RIS seit
15.10.2003