Norm
BAG §14 Abs2 litcRechtssatz
In der Zeit vom Abschluß des Lehrvertrages bis zu dessen Eintragung oder bis zur Verweigerung der Eintragung durch die zuständige Lehrlingsstelle der Kammer der gewerblichen Wirtschaft liegt hinsichtlich der Wirksamkeit des Lehrverhältnisses ein Schwebezustand vor; erst mit der Eintragung des Lehrvertrages ist klargestellt, daß das Lehrverhältnis von Beginn an rechtsgültig ist. Dieser Schwebezustand hat aber nicht etwa zur Folge, daß die Bestimmungen des BAG während dieser Zeit auf das Lehrverhältnis nicht abzuwenden wären, dies gilt insbesondere auch für die Bestimmung des § 15 Abs 2 BAG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0052901Dokumentnummer
JJR_19830308_OGH0002_0040OB00018_8300000_002