Norm
StPO §349 Abs1Rechtssatz
1) Betrifft eine Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 8 StPO nur das Verhältnis der Zusatzfragen nach Notwehr und nach Putativnotwehr zueinander, dann ist eine Sonderung des darauf bezogenen Verdikts von jenen Teilen des Wahrspruchs, der zu den Schuldfragen und anderen Zusatzfragen (hier: nach Zurechnungsunfähigkeit) ergeht, möglich; diesfalls können jene Teile des Verdikts, nicht aber auch der Schuldspruch aufrecht erhalten werden (§ 349 Abs 2 StPO).
2) Dabei kommt nur eine Zurückverweisung an ein Geschwornengericht in Betracht, weil der an das Gericht erster Instanz zu erteilende Auftrag, die unberührt bleibenden Teile des Wahrspruchs der Entscheidung mit zugrunde zu legen, mit den unter Nichtigkeitssanktion (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) stehenden Begründungsvorschriften für schöffengerichtliche Urteile (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO, der prozessualen Konsequenzen einer Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 1 - 9 StPO regelt, nicht zulässig ist, wogegen § 351 StPO, der auch eine Verweisung an das Schöffengericht, an den Einzelrichter oder an das Bezirksgericht vorsieht, nur beim Vorliegen einer Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 11 Z 13 StPO anwendbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0101078Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015