RS OGH 1983/3/8 10Os37/83, 11Os8/86, 14Os38/89, 14Os110/92, 15Os75/93 (15Os76/93), 13Os146/93, 11Os1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1983
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Norm

StGB §3 C
StGB §8
StPO §313 B
StPO §314

Rechtssatz

Fragenschema bei Aktualität von rechtfertigender Notwehr, Putativnotwehr und Notwehrexzess.

1)

Zusatzfrage nach rechtfertigender Notwehr, das ist nach notwendiger Verteidigung (§ 3 Abs 1 1.Satz StGB) unter Ausschluss offenbar unangemessener Verteidigung (§ 3 Abs 1 2.Satz StGB);

2)

für den Fall der Verneinung, die (a) auf der Nichtannahme einer Notwehrsituation (§ 3 Abs 1 1.Satz StGB) oder auf der Annahme (b) eines Notwehrexzesses (§ 3 Abs 2 1.Fall StGB) oder (c) einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (§ 3 Abs 2 2.Fall = Abs 1 2.Satz StGB) beruhen kann, (ad a) eine weitere (subsidiäre) Zusatzfrage nach Putativnotwehr (§ 8 StGB) sowie (ad b,c) einer weitere (gleichfalls subsidiäre, für den Fall der Verneinung auch einer Putativnotwehr aktuelle) Zusatzfrage nach einer Tatbegehung aus asthenischen Affekten (§ 3 Abs 2 StGB);

3)

für den Fall der Bejahung einer der beiden unter 2) bezeichneten (subsidiären) Zusatzfragen - pd: gleichwie für den Fall der Verneinung der einleitenden Schuldfrage - eine Eventualfrage nach dem allenfalls in Betracht kommenden Fahrlässigkeitsdelikt.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 37/83
    Entscheidungstext OGH 08.03.1983 10 Os 37/83
    Veröff: EvBl 1984/45 S 157 = SSt 54/19
  • 11 Os 8/86
    Entscheidungstext OGH 25.02.1986 11 Os 8/86
    Beisatz: Zum Vierfragenschema (ohne Putativnotwehr). (T1)
  • 14 Os 38/89
    Entscheidungstext OGH 31.05.1989 14 Os 38/89
    Vgl; Beisatz: Es ist zulässig, das Dreifragenschema so abzufassen, dass der Notwehrexzess aus einem asthenischen Affekt (nicht schon alternativ in der Zusatzfrage nach Notwehr, sondern erst) in der Eventualfrage nach fahrlässiger Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen behandelt wird. (T2)
  • 14 Os 110/92
    Entscheidungstext OGH 26.01.1993 14 Os 110/92
    Vgl auch; Beisatz: Notwehrexzess setzt begrifflich (wegen der das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitenden oder im Verhältnis zur Geringfügigkeit des Angriffs unangemessenen Abwehr) den Ausschluss der rechtfertigenden Wirkung der Notwehr, sohin die Verneinung der dahingehenden Zusatzfrage voraus. (T3)
  • 15 Os 75/93
    Entscheidungstext OGH 19.08.1993 15 Os 75/93
    Vgl auch; Beisatz: Die Überschreitung der - tatsächlich oder vermeintlich vorgelegenen - Notwehr setzt begrifflich die Verneinung und nicht die Bejahung der primären Zusatzfrage nach Notwehr bzw Putativnotwehr voraus. (T4)
  • 13 Os 146/93
    Entscheidungstext OGH 10.11.1993 13 Os 146/93
    Vgl auch; Veröff: EvBl 1994/64 S 282
  • 11 Os 171/94
    Entscheidungstext OGH 17.01.1995 11 Os 171/94
  • 11 Os 108/04
    Entscheidungstext OGH 19.10.2004 11 Os 108/04
    Vgl auch; Beis wie T3 nur: Notwehrexzess setzt begrifflich den Ausschluss der rechtfertigenden Wirkung der Notwehr, sohin die Verneinung der dahingehenden Zusatzfrage voraus. (T5); Beisatz: Die Zusatzfrage nach irrtümlicher Annahme einer Notwehrsituation (§8 erster Satz StGB) ist mit jener nach Notwehrexzess aus asthenischem Affekt zusammenzufassen, um einem den wahren Willen der Geschworenen nicht entsprechenden Abstimmungsergebnis, das im Fall der Trennung der beiden Fragen dann entstehen würde, wenn die Abstimmungen zwar kumuliert, nicht jedoch isoliert eine Stimmenmehrheit für die Annahme eines Strafausschließungsgrundes iwS mit sich brächten, vorzubeugen. (T6)
  • 11 Os 61/07s
    Entscheidungstext OGH 21.08.2007 11 Os 61/07s
    Gegenteilig; Beisatz: Mehrere Strafausschließungsgründe im prozessualen Sinn (hier: Notwehr, Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt, Putativnotwehr und Putativnotwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt) sind in einer alternativen Zusatzfrage zusammenzufassen, um dem Willen der Mehrheit der Geschworenen auch bei unterschiedlicher Beantwortung der einzelnen Fragen zweifelsfrei Ausdruck zu verleihen (WK-StPO §313 Rz 32, § 317 Rz 19, 20). (T7)
  • 12 Os 60/12h
    Entscheidungstext OGH 26.06.2012 12 Os 60/12h
    Gegenteilig; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0089823

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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