RS OGH 1983/3/8 5Ob534/83, 7Ob265/01y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1983
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Norm

Geo §545 Abs3
ZPO §502 Abs3 Db
ZPO §502 Abs3 Df

Rechtssatz

Die dreigliedrige berufungsgerichtliche Entscheidung über das Zahlungsbegehren ist als nicht vollständig bestätigend anzusehen, wenn das Erstgericht den Bestand der eingewendeten Gegenforderung bis zur Höhe der Klageforderung verneinte, das Berufungsgericht hingegen über den Bestand der Gegenforderung überhaupt nicht entschied, sondern die Einwendung der Gegenforderung abwies.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 534/83
    Entscheidungstext OGH 08.03.1983 5 Ob 534/83
  • 7 Ob 265/01y
    Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 265/01y
    Vgl auch; Beisatz: Bei einem vertraglichen Aufrechnungsverbot ist die dennoch erhobene Aufrechnungseinrede (ohne Ausspruch über den Bestand oder Nichtbestand der Gegenforderung) abzuweisen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0042575

Dokumentnummer

JJR_19830308_OGH0002_0050OB00534_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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