Norm
StVO 1960 §38 Abs2Rechtssatz
Der ganz allgemein gefaßte gleichlautende letzte Satz der Absätze 2 und 4 des § 38 StVO zeigt, daß auch bei ampelgeregelten Kreuzungen der Eigenschaft einer Fahrbahn als Nebenfahrbahn Bedeutung zukommt und daß der aus einer derartigen Fahrbahn kommende Verkehrsteilnehmer trotz Grünlichtes wartepflichtig sein kann und zwar selbst dann, wenn für die Benützer der Nebenfahrbahn durch eine zusätzliche Verkehrsampel grünes Licht leuchtet. Die Wartepflicht gilt zwar nicht gegenüber unzulässigerweise bei Rotlicht eingefahrenen Verkehrsteilnehmern, wohl aber, wie sich insbesondere aus § 38 Abs 2 StVO ergibt, für die Räumphase.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0075288Dokumentnummer
JJR_19830308_OGH0002_0020OB00017_8300000_001