Norm
KO §156Rechtssatz
Die Befreiung des Gemeinschuldners durch den gerichtlich bestätigten Zwangsausgleich wirkt sich nur auf die Ansprüche der Konkursgläubiger aus, nicht aber auf Forderungsrechte, die keinen Teilnahmeanspruch im Konkurs verschaffen und von den Wirkungen des Konkurses und Zwangsausgleiches nicht berührt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0065313Dokumentnummer
JJR_19830308_OGH0002_0050OB00540_8300000_001