RS OGH 1983/3/8 5Ob540/83

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Veröffentlicht am 08.03.1983
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Norm

KO §156

Rechtssatz

Die Befreiung des Gemeinschuldners durch den gerichtlich bestätigten Zwangsausgleich wirkt sich nur auf die Ansprüche der Konkursgläubiger aus, nicht aber auf Forderungsrechte, die keinen Teilnahmeanspruch im Konkurs verschaffen und von den Wirkungen des Konkurses und Zwangsausgleiches nicht berührt werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 540/83
    Entscheidungstext OGH 08.03.1983 5 Ob 540/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0065313

Dokumentnummer

JJR_19830308_OGH0002_0050OB00540_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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