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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1973 §103 Abs1 litb Z25;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der P Gesellschaft mbH, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. Juni 2003, Zl. WST1-B-0158, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 24. Juni 2003 wurde der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 25 GewO 1973, beschränkt auf den Kleinhandel" im näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit den §§ 91 Abs. 2 und 13 Abs. 1 GewO 1994 entzogen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2003/04/0123 protokollierte Beschwerde, mit der ein Antrag verbunden ist, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag mit dem Vorbringen, die sofortige Exekution würde einen "erheblichen Nachteil" bringen, weil der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung und sohin die Lebensgrundlage für ein Fortbestehen entzogen werden würde. Dies auch im Hinblick darauf, dass am 17. März 2003 der UVS im Land Niederösterreich "eine konträre Entscheidung positiven Inhaltes" gefasst habe und "niemanden ein Nachteil erwachsen würde", wenn der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt werden würde. Im gegenteiligen Fall würde dies in letzter Konsequenz die Stilllegung des Betriebes, die Vernichtung von Arbeitsplätzen und erhebliche finanzielle Nachteile bedeuten.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 22. November 2002, Zl. AW 2002/04/0044, und vom 17. Juni 1999, Zl. AW 99/03/0027).
Auch vermag er - nach dem Antragsvorbringen - die im angefochtenen Bescheid enthaltenen, bei der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde angestellten und zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes führenden Erwägungen in diesem Provisorialverfahren nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen.
Davon ausgehend ist dem Provisorialverfahren entsprechend der sachverhaltsbezogenen Annahme der belangten Behörde davon auszugehen, dass die Tatbestandsmerkmale des bezogenen Entziehungsgrundes in Ansehung der Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin gegeben sind. Im Hinblick auf die nicht auszuschließende Gefahr der Begehung weiterer durch die Ausübung der Gewerbeberechtigungen geförderter Straftaten des alleinigen handelsrechtlichen Geschäftsführers E, der 100 Prozent der Stammeinlage der Beschwerdeführerin hält, - im angefochtenen Bescheid wird unter anderem festgestellt, dass die strafbaren Handlungen des E dadurch gekennzeichnet seien, dass er als Vertragspartner der ÖBB seine Vertrauensstellung wissentlich missbrauchte und die Begehung derartiger Vermögensdelikte in finanziellen Angelegenheiten gegenüber Kunden bei Ausübung des Handelsgewerbes möglich seien; aufgrund der Eigenart der strafbaren Handlungen und der Persönlichkeit des E sei bei Ausübung des Handelsgewerbes die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten zu befürchten - ist daher vom Zutreffen des gemäß § 30 Abs. 2 VwGG rechtserheblichen Tatbestandes zwingender öffentlicher Interessen auszugehen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen. Die im Aufschiebungsantrag ins Treffen geführte Entscheidung des UVS im Land Niederösterreich vom 17. März 2003 hat mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe nichts zu tun und kann insoweit daher nicht "konträr" sein.
Dem Antrag war somit schon aus dem dargelegten Grund nicht stattzugeben, wobei nicht mehr zu prüfen war, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist.
Wien, am 31. Juli 2003
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003040030.A00Im RIS seit
02.10.2003