RS OGH 1983/3/8 2Ob209/82 (2Ob210/82)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1983
beobachten
merken

Norm

ASVG §333

Rechtssatz

Mit Verordnung des BMLF vom 17.07.1969 BGBl 1969/280, wurde gemäß Art 104 Abs 2 B-VG auch die Besorgung der von dem Bundesminister in den Ländern wahrzunehmenden Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung (§§ 4, 6, 8, 9 und 11 bis 14 des WasserbautenförderungsG) dem Landeshauptmann und den diesem unterstellten Behörden übertragen. Im Falle einer solchen Übertragung werden der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Bediensteten funktionell als Organe des Bundes tätig. Die Kläger waren somit zur Unfallszeit formell Bedienstete des Landes Vorarlberg, hatten aber Arbeiten zu verrichten, die dem Bund oblagen und deren Kosten gemäß § 6 Abs 1 WasserbautenförderungsG aus Bundesmitteln zu bestreiten waren. Unter diesen Umständen muß aber als Dienstgeber der Kläger nicht das Land Vorarlberg, sondern die Republik Österreich angesehen werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 209/82
    Entscheidungstext OGH 08.03.1983 2 Ob 209/82
    Veröff: SZ 56/34 = JBl 1984,616

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0085028

Dokumentnummer

JJR_19830308_OGH0002_0020OB00209_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten