Norm
ZPO §236 Abs1 ARechtssatz
Der Zwischenantrag des Beklagten stellt nach der Widerklage das stärkere Abwehrmittel des Beklagten dar und bezweckt die über den Rahmen des Rechtsstreites hinaus wirkende recktskräftige Verneinung des vom Kläger behaupteten rechtserzeugenden Tatbestandes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0039560Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.11.2015