Norm
ZPO §228 B1aaRechtssatz
Haben sich schadensträchtige Vorfälle, durch die konkreter Schaden eintreten konnte, bereits ereignet und können sie sich leicht wiederholen, ist eine Klage auf Feststellung der Haftung zuzulassen, auch wenn noch kein feststellbarer Schaden eingetreten ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Recht oder Rechtsverhältnis, Schadenersatzansprüche, künftiger SchadenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0038909Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022