RS OGH 1983/3/9 6Ob860/82, 3Ob186/04f, 8Ob95/19g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1983
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Norm

ZPO §530 Abs2 H
ZPO §536 Z3

Rechtssatz

Wenn der Wiederaufnahmskläger eine Klagsänderung insoferne vornimmt als er sich auf nunmehr andere Beweismittel und Tatsachen stützt, ist er auch hinsichtlich dieser neuen Tatsachen behauptungspflichtig und beweispflichtig, dass es ohne sein Verschulden erst jetzt möglich gewesen ist, dieses neue Vorbringen zu erstatten und die neuen Beweismittel vorzulegen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 860/82
    Entscheidungstext OGH 09.03.1983 6 Ob 860/82
  • 3 Ob 186/04f
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 3 Ob 186/04f
    Vgl auch; Beisatz: Stammt ein Umstand, der belegen soll, dass ein Gutachten im wiederaufzunehmenden Verfahren auf einer unvollständigen Entscheidungsgrundlage beruhte, (allein) aus der Sphäre des Wiederaufnahmsklägers, dann gehört es bei richtiger Auslegung des § 536 Z 3 ZPO zu seinen Pflichten, auch zu behaupten und zu beweisen, weshalb er dieses Beweismittel nicht schon früher benützen hätte können und damit die Notfrist des § 530 Abs 2 ZPO bei Klagseinbringung noch offen gestanden sei. (T1)
  • 8 Ob 95/19g
    Entscheidungstext OGH 25.10.2019 8 Ob 95/19g
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0044591

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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