Norm
ZPO §530 Abs2 HRechtssatz
Wenn der Wiederaufnahmskläger eine Klagsänderung insoferne vornimmt als er sich auf nunmehr andere Beweismittel und Tatsachen stützt, ist er auch hinsichtlich dieser neuen Tatsachen behauptungspflichtig und beweispflichtig, dass es ohne sein Verschulden erst jetzt möglich gewesen ist, dieses neue Vorbringen zu erstatten und die neuen Beweismittel vorzulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0044591Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.12.2019