Bei einer Anfechtung eines Rechtsgeschäftes gestützt auf § 2 Z 3 AnfO sind bei entsprechendem Vorbringen der Beklagtenseite als Leistungen nach dem wahren Rechtsgeschäftswillen der Vertragsschließenden ausgetauscht werden sollten und welche Wertrelation die Vertragsschließenden dabei übereinstimmend zugrundelegten.