Norm
ABGB §1299 CRechtssatz
Den Rechtsanwalt trifft unter diesen Voraussetzungen zwar die Haftung für die Unterlassung rechtlich notwendiger Ergänzungen; es war dagegen nicht seine Aufgabe, auf eine Änderung der Verträge im übrigen hinzuwirken.
Entscheidungstexte
Schlagworte
RAEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0026707Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.08.2021