TE Vwgh Beschluss 2003/7/31 AW 2003/04/0027

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Veröffentlicht am 31.07.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §13 Abs1 Z1 lita;
GewO 1994 §13 Abs1 Z2;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 10. Juni 2003, Zl. 7-G-GWB- 845/6/03, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigungen, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 10. Juni 2003 wurden dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigungen für "Kosmobiologische Dienstleistungen und Energieausgleich durch Harmonisieren und Regenerieren körpereigener Energien aus Basis Pendel- und Bioresonanz, Massage, Herstellung von Kräutergetränken und Kräuteressenzen ausgenommen Arzneimittel und Erzeugung von kosmetischen Artikeln" im näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit den §§ 13 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 GewO 1994 entzogen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2003/04/0119 protokollierte Beschwerde, mit der ein Antrag verbunden ist, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag mit dem Vorbringen, beim sofortigen Vollzug wäre die Existenz des Beschwerdeführers zerstört, dies selbst dann, wenn ihm nach Beendigung des Verwaltungsverfahrens die Gewerbeausübung wieder ermöglicht würde, weil er seiner aufgebauten festen Geschäftsverbindungen verlustig gehen würde. Die Entziehung der Gewerbeberechtigungen gefährde auch die Existenz seiner Familie. Zwingende öffentliche Interessen stünden dem Aufschiebungsantrag nicht entgegen, weil er sich seit seiner Verurteilung wohl verhalten habe. Selbst sein verwerflicher Charakter bedeute nicht, dass zu erwarten sei, er werde während des anhängigen Verwaltungsverfahrens neuerlich strafbare Handlungen setzen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 22. November 2002, Zl. AW 2002/04/0044, und vom 17. Juni 1999, Zl. AW 99/03/0027).

Auch vermag er - nach dem Antragsvorbringen - die im angefochtenen Bescheid enthaltenen, bei der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde angestellten und zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes führenden Erwägungen in diesem Provisorialverfahren nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen.

Davon ausgehend ist dem Provisorialverfahren entsprechend der sachverhaltsbezogenen Annahme der belangten Behörde davon auszugehen, dass die Tatbestandsmerkmale des bezogenen Entziehungsgrundes in Ansehung der Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers gegeben sind. Im Hinblick auf die nicht auszuschließende Gefahr der Begehung weiterer durch die Ausübung der Gewerbeberechtigungen geförderter Straftaten des Beschwerdeführers - im angefochtenen Bescheid wird unter anderem festgestellt, dass die strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers dadurch gekennzeichnet seien, dass er Dritte durch Verschleierung und Beiseiteschaffen von Vermögensteilen schädige, seine Vorgangsweise mit Vorgängen außerhalb seiner Einflusssphäre begründe und nichts dafür spreche, dass er seine Handlungen überdenke und in der Vergangenheit begangenen Fehler künftig zu vermeiden suche - ist daher vom Zutreffen des gemäß § 30 Abs. 2 VwGG rechtserheblichen Tatbestandes zwingender öffentlicher Interessen auszugehen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen

Dem Antrag war somit schon aus dem dargelegten Grund nicht stattzugeben, wobei nicht mehr zu prüfen war, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist.

Wien, am 31. Juli 2003

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003040027.A00

Im RIS seit

02.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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