RS OGH 1983/3/9 3Ob684/82, 1Ob671/87, 1Ob627/95, 1Ob2178/96t, 7Ob2336/96x, 7Ob153/04g, 3Ob99/09v, 3O

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Veröffentlicht am 09.03.1983
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Norm

AnfO §1

Rechtssatz

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jede Erweiterung der Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers auf Vermögensstücke des Schuldners vorerst als befriedigungstauglich anzusehen ist, was besonders dann gilt, wenn der Gläubiger nicht die sofortige Befriedigung, sondern zunächst nur eine Sicherung durch die Ermöglichung einer zwangsweisen Pfandrechtsbegründung anstrebt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0050483

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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