Norm
AnfO §1Rechtssatz
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jede Erweiterung der Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers auf Vermögensstücke des Schuldners vorerst als befriedigungstauglich anzusehen ist, was besonders dann gilt, wenn der Gläubiger nicht die sofortige Befriedigung, sondern zunächst nur eine Sicherung durch die Ermöglichung einer zwangsweisen Pfandrechtsbegründung anstrebt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0050483Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.07.2021