Norm
EO §154Rechtssatz
Wenn im Wiederversteigerungsverfahren beim Termin ein Anbot nicht erzielt wird, hat zunächst kein Einstellungsbeschluß zu ergehen, sondern ist unter sinngemäßer Anwendung des § 188 Abs 2 EO zu verfahren und zwar: Das Exekutionsgericht wird in derartigen Fällen die im § 154 Abs 1 2. Satz EO genannten Beteiligten von der Ergebnislosigkeit des Wiederversteigerungstermines mit dem Beifügen in Kenntnis zu setzen haben, daß sie innerhalb eines Monates nach dieser Verständigung die Anberaumung eines neuerlichen Wiederversteigerungstermines beantragen können. Wird innerhalb dieser Frist kein solcher Antrag gestellt, dann ist anzunehmen, daß alle Beteiligten dem Unterbleiben eines weiteren Wiederversteigerungstermines zustimmen und die Exekution durch Zwangsversteigerung von Amts wegen mit der Wirkung einzustellen, daß wegen derselben vollstreckbaren Forderung vom betreibenden Gläubiger vor Ablauf eines halben Jahres eine neuerliche Versteigerung nicht beantragt werden kann. Diese Rechtsfolgen sind den Beteiligten bei der Verständigung vom erfolglosen Wiederversteigerungstermin bekanntzugeben. (Kontravotum iS 3 Ob 339/29).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003146Dokumentnummer
JJR_19830309_OGH0002_0030OB00002_8300000_001