Norm
ZPO §528 Abs2 IRechtssatz
Von einem Rechtsanwalt darf erwartet werden, daß er dreimal wiederholte Ausführungen des Höchstgerichtes zur Kenntnis nimmt und über die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO im Bilde ist. Erhebt er dennoch Revisionsrekurs, so geschieht dies offenbar mutwillig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0044289Dokumentnummer
JJR_19830309_OGH0002_0030OB00025_8300000_002