RS OGH 1983/3/9 3Ob2/83

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Veröffentlicht am 09.03.1983
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Norm

EO §154
EO §200 Z3

Rechtssatz

Die säumigen Ersteher sind durch den angefochtenen Beschluß der Rekursinstanz beschwert, weil dadurch der von Amtswegen gefaßte Beschluß des Exekutionsgerichtes auf Einstellung der Exekution durch Wiederversteigerung ersatzlos aufgehoben und damit ihre Rechtsstellung verschlechtert wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003151

Dokumentnummer

JJR_19830309_OGH0002_0030OB00002_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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