Norm
EO §154Rechtssatz
Die säumigen Ersteher sind durch den angefochtenen Beschluß der Rekursinstanz beschwert, weil dadurch der von Amtswegen gefaßte Beschluß des Exekutionsgerichtes auf Einstellung der Exekution durch Wiederversteigerung ersatzlos aufgehoben und damit ihre Rechtsstellung verschlechtert wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003151Dokumentnummer
JJR_19830309_OGH0002_0030OB00002_8300000_002