Norm
EO §83Rechtssatz
Bei Entscheidungen über Exekutionsanträge, deren aus der BRD stammende und auf Leistung des Unterhalts lautende EV und Anordnungen als Titel zugrunde liegen, ist von den Anordnungen des Vertrages vom 6.6.1959 zwischen der Republik Österreich und der BRD über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen, BGBl 1960/105, auszugehen. Solche einstweiligen Anordnungen müssen nicht in Rechtskraft erwachsen und bedürfen keiner Rechtskraftbestätigung, um vollstreckbar zu sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Internationale Abkommen; Zweiseitige Abkommen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl 1960/105)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0002419Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008