Norm
AnfO §1Rechtssatz
Im Zusammenhang mit einer Anfechtung darf nicht mit Leichtfertigkeit angenommen werden, dass eine Verbesserung der Befriedigungsaussichten nicht zu erwarten ist. Es ist zu berücksichtigen. dass der Verkehrswert einer Liegenschaft großen Schwankungen unterliegt und das derzeit vielleicht überbelastete Objekt in absehbarer Zeit dem Anfechtungsgläubiger doch noch ganze oder teilweise Deckung bieten kann. Es kann auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Vorrangigen Hypotheken ganz oder teilweise getilgt werden, ohne dass ihr Rang sofort wieder ausgenützt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0050533Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.08.2022