RS OGH 1983/3/9 3Ob684/82, 6Ob695/90, 10Ob1586/95, 7Ob45/97m, 7Ob153/04g, 3Ob251/16g, 17Ob3/21x

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Veröffentlicht am 09.03.1983
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Norm

AnfO §1

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit einer Anfechtung darf nicht mit Leichtfertigkeit angenommen werden, dass eine Verbesserung der Befriedigungsaussichten nicht zu erwarten ist. Es ist zu berücksichtigen. dass der Verkehrswert einer Liegenschaft großen Schwankungen unterliegt und das derzeit vielleicht überbelastete Objekt in absehbarer Zeit dem Anfechtungsgläubiger doch noch ganze oder teilweise Deckung bieten kann. Es kann auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Vorrangigen Hypotheken ganz oder teilweise getilgt werden, ohne dass ihr Rang sofort wieder ausgenützt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0050533

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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