RS OGH 1983/3/9 6Ob807/82, 1Ob698/85, 8Ob694/86, 9Ob517/95, 7Ob644/95

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Veröffentlicht am 09.03.1983
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Norm

EheG §81

Rechtssatz

Eine Liegenschaft mit darauf befindlichem Ferienhaus, welches von den Ehegatten zumindest während der Sommermonate gemeinsam benützt wurde, gehört zum ehelichen Gebrauchsvermögen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0057255

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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